I. Name, Sitz und Zweck

§ 1 Name und Verbandszugehörigkeit

Der am 28.12.1991 gegründete Verein führt den Namen:

BDS Landesverband 1 Berlin-Brandenburg e.V.

Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg in Berlin eingetragen. Der Verein bildet den Landesverband 1 im Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V. und ist als solcher unmittelbares Mitglied im Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V. Der BDS Landesverband 1 Berlin-Brandenburg e.V. (Landesverband) erkennt die Satzung und die Ordnung des Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V. sowie die jeweils geltenden schießsportlichen Regelungen und Bestimmungen an.

Der Landesverband anerkennt seine Verpflichtung, allen gesetzlichen Anforderungen zur Anerkennung des Bundes Deutscher Sportschützen 1975 e.V. als Schießsportverband im Sinne des Bundeswaffengesetzes nachzukommen.

Der Landesverband anerkennt den Erlass verbindlicher Regelungen über die Ausstellung waffenrechtlicher Bescheinigungen und deren verbandsinterne Dokumentation durch den Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V.

Der Landesverband anerkennt die Festlegungen des Bundes Deutscher Sportschützen 1975 e.V. zu Regelungen und Dokumentationen für seine Mitgliederverwaltung, Durchführung des Sportbetriebes, ordnungsgemäße Buchführung der Finanzen und die ordnungsgemäße Vereinsführung zum Erhalt der Gemeinnützigkeit.

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

Der Sitz des Vereins ist Berlin. Gerichtsstand ist Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Vereinszweck

  1. Der Landesverband bezweckt den freiwilligen Zusammenschluss von Sportschützen für die Förderung des Schießsports, insbesondere auch mit Großkaliberwaffen.
  2. Es wird angestrebt, im Rahmen der deutschen Gesetze das sportliche Schießen als Leibesübung und Körperertüchtigung zu betreiben und die Ausübung deutschen Schützen- und Volksbrauchtums zu ermöglichen.
    Der Schießsport soll als Leistungssport und als Breiten- und Freizeitsport zum Wohle aller Menschen, die sich für diesen Sport interessieren, betrieben werden.
  3. Es wird eine freiheitlich-demokratische Landesverbandsführung angestrebt. Der Landesverband ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Landesverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Seine Ziele verwirklicht der Landesverband auf Landesverbandsebene durch die Förderung und Pflege des Schießsports entsprechend dem Zweck des § 2 der Satzung des Bundes Deutscher Sportschützen 1975 e.V. und durch die Durchführung von Bezirks- und Landesverbandsmeisterschaften, Abhalten von Wettbewerben, Pflege des freundschaftlichen Kontaktes mit anderen schießsportlichen Organisationen und Teilnahme an deren Wettkämpfen, Zusammenarbeit mit den Behörden in den schießsportlichen Fragen sowie den Anschluss an den Landessportbund Berlin.

 

   II. Mitgliedschaft

§ 4 Aufnahmeantrag und Aufnahme

  1. Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme erworben. Mit der Aufnahme erkennen alle Mitglieder diese Satzung sowie die jeweils geltenden schießsportlichen Regelungen und Bestimmungen an. Die Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, über den der Vorstand innerhalb von zwei Monaten entscheidet. Wird der Antrag abgelehnt, so steht dem Antragsteller die Beschwerde an die nächste ordentliche Landesdelegiertenversammlung zu. Diese entscheidet dann endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
  2. Mitglieder des Landesverbandes können werden:
    a) eingetragene und nicht eingetragene Vereine mit mindestens 7 dem Verband gemeldeten Mitgliedern
    b) Gruppen mit mindestens 7 dem Verband gemeldeten Mitgliedern
    c) Einzelmitglieder (natürliche Personen)
  3. Mit der Mitgliedschaft im Landesverband wird ein Mitglied auch gleichzeitig mittelbares Mitglied des Bundes Deutscher Sportschützen 1975 e.V.
  4. Personen, gegen die eine Aufnahmesperre des Bundes Deutscher Sportschützen 1975 e.V. verhängt worden ist, können nicht Mitglied des Landesverbandes werden.

Die Satzung des Bundes Deutscher Sportschützen e.V. ist für den Landesverband und seine Mitglieder bindend.

§ 5 Benachrichtigung

  1. Der Antragsteller wird vom Vorstand von seiner Aufnahme in Kenntnis gesetzt und es wird ihm gleichzeitig die Satzung ausgehändigt.
  2. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags wird schriftlich mitgeteilt.

§ 5a Datenschutz

Beim Eintritt eines Mitglieds in den Landesverband 1 werden alle notwendigen Daten zur Führung erfasst.
Diese Informationen werden in dem vereinseigenen Datenverarbeitungssystem der Landesgeschäftsstelle gespeichert. Eine Kopie der Daten erhalten auf Nachfrage der Präsident und die beiden Vizepräsidenten. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden vom Landesverband grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes erforderlich sind (z.B. Schießleiter-Befähigung; Angaben über ausgestellte Bedürfnisbescheinigungen).

Nur Personen des Landesverbandes, die im Verband eine besondere Funktion ausüben, die die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten die benötigten Daten (z.B. Sportleiter zur Durchführung von Meisterschaften).

Als Mitglied des anerkannten Schießsportverbandes „Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V. ist der Landesverband 1 verpflichtet, die Namen, Anschriften und Geburtstage seiner Mitglieder an die Bundesgeschäftsstelle zu melden. Weitere Daten werden mitgeteilt, wenn dies zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben oder der gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist. Eine Weitergabe der Daten findet nur im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes statt.

Der Landesverband 1 sichert seinen Mitgliedern zu, ihre personenbezogenen Daten nur im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zu erheben und zu verarbeiten.

§ 6 Aufnahmegebühren und Beiträge

Der Landesverband erhebt von seinen Mitgliedern eine einmalige Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, deren Höhe von der Mitgliederversammlung zu einer Beitragsordnung festgelegt wird. Teil des Jahresbeitrages ist der Bundesbeitrag, den der Landesverband an den Bundesverband abführt und über dessen Höhe die Bundesdelegiertenversammlung entscheidet.

Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung. Soweit der Betrag nicht bezahlt ist, ruht das Stimmrecht bei Versammlungen, ebenso besteht kein Anspruch zur Teilnahme an schießsportlichen Veranstaltungen.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Austritt oder Tod. Der Austritt kann jederzeit, jedoch nur durch schriftliche Erklärung, gegenüber dem Vorstand erfolgen. Eine Rückerstattung von Beiträgen für das Jahr, in dem der Austritt erfolgt, ist ausgeschlossen.
    Geschieht der Austritt nicht bis zum 31.12. eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstige Leistungen für das folgende Jahr voll zu entrichten.
  2. Durch Ausschluss aus dem Landesverband.
    Dieser kann erfolgen:

    a) wegen grober oder wiederholter Verletzung der Satzung
    b) wegen landesverbandsschädigendem Verhalten
  3. Den Ausschluss spricht der Vorstand aus. Der Beschluss über den Ausschluss muss mit einer Mehrheit von ¾ aller Vorstandsmitglieder gefasst werden. Mindestens 14 Tage vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied mitzuteilen, dass der Vorstand über den Ausschluss des Mitglieds entscheiden will. Ihm sind die Gründe für einen etwaigen Ausschluss mitzuteilen und es ist rechtliches Gehör zu gewähren.
  4. Das vom Ausschluss betroffene Mitglied hat die Möglichkeit, durch schriftlichen Antrag die Entscheidung der nächsten Landesdelegiertenversammlung herbeizuführen. Dieser Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses beim Landesverband schriftlich zu stellen. Bis zur Entscheidung der Landesdelegiertenversammlung ruhen die Rechte und Pflichten eines Mitglieds.
    Die Entscheidung der Landesdelegiertenversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  5. Mitglieder, die mit ihrem Jahresbeitrag oder anderen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Landesverband mehr als drei Monate im Zahlungsverzug sind, verlieren ihre Mitgliedschaft ohne dass es weiterer Handlungen des Vorstandes des Landesverbandes bedarf, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach einer schriftlichen Mahnung ihren Verpflichtungen nachkommen. Dieser Mahnung bedarf es nicht, wenn sie für den Landesverband nicht erreichbar sind. Sie werden auch über ihren Ausschluss nur dann benachrichtigt, wenn sie für den Landesverband erreichbar sind. Ein Einspruch ist nicht mehr möglich.
  6. Mitgliedsvereine und -gruppen, die mit ihrer Mitgliedermeldung entsprechend § 9 Abs. 2 mehr als zwei Monate im Verzug sind, verlieren ihre Mitgliedschaft ohne dass es weiterer Handlungen des Vorstandes des Landesverbandes bedarf, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach einer schriftlichen Mahnung ihren Verpflichtungen nachkommen. Dieser Mahnung bedarf es nicht, wenn sie für den Landesverband nicht erreichbar sind. Sie werden auch über ihren Ausschluss nur dann benachrichtigt, wenn sie für den Landesverband erreichbar sind. Ein Einspruch ist nicht mehr möglich.
  7. Die Mitgliedschaft endet auch durch Ausschluss aus dem Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V.

§ 8 Kein Anspruch bei Austritt, Ausschluss oder Tod

Mit dem Verlust der Mitgliedschaft entsteht kein Anspruch auf Auszahlung eines Anteils am Landesverbandsvermögen.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, von den Einrichtungen des Landesverbandes Gebrauch zu machen, und soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist, an allen Veranstaltungen des Landesverbandes teilzunehmen. Soweit Wettkämpfe und Meisterschaften abgehalten werden, ist die Teilnahme nach Maßgabe der Ausschreibung möglich. Sportliches, ehrliches und verantwortungsvolles Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder. Die Mitglieder erklären sich bereit, den Landesverband nach besten Kräften zu fördern und bei der Verwirklichung seiner Ziele mitzuwirken.
  2. Mitgliedsvereine und -gruppen haben ihre Mitglieder und deren Anschriften dem Landesverband bis spätestens zum 1.3. des laufenden Geschäftsjahres zu melden und die Beiträge zu entrichten. Neu aufgenommene Vereine und Gruppen haben ihre Beiträge bis spätestens 30 Tage nach Zugang des Beitrags- und Aufnahmebescheids zu entrichten. Einzelmitglieder haben Adressenänderungen bis zum 15.12. des laufenden Geschäftsjahres zu melden und ihren Beitrag bis zum 1.3. des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
  3. Ihre Mitgliedsrechte üben die Mitglieder in der Landesdelegiertenversammlung aus. Jeder Verein oder Gruppe nach § 4 Abs. 2 Ziffer a) und b) hat eine Delegiertenstimme. Für jede volle 30 gemeldete Mitglieder hat der meldende Verein oder die Gruppe eine weitere Delegiertenstimme. Jeweils zusammen mindestens 7 Einzelmitglieder können aus ihren Reihen einen Vertreter mit Sitz und Stimme in die Delegiertenversammlung entsenden. Dieser hat dort unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht von mindestens 6 weiteren Einzelmitgliedern eine Delegiertenstimme. Für jede Delegiertenversammlung kann ein Einzelmitglied nur eine Vollmacht erteilen. Anträge zu den Landesdelegiertenversammlungen können nur von mindestens 7 Einzelmitgliedern zusammengestellt werden und müssen schriftlich erfolgen.

§ 10 Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder

Langjährige Präsidenten, die sich in besonderer Weise um den Landesverband verdient gemacht haben und aus dem Amte ausgeschieden sind, können durch Beschluss der Landesdelegiertenversammlung zu Ehrenpräsidenten ernannt werden. Ehrenpräsidenten haben Sitz und Stimme in der Landesdelegiertenversammlung. Sie haben in beratender Funktion Sitz im Vorstand ohne Stimmrecht. Sie sind nicht im Vorstand im Sinne des §26 BGB, können aber Vorstandsaufgaben übernehmen.

Einzelpersonen, die sich um den Landesverband besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss des erweiterten Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Landesdelegiertenversammlung.

Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.

 

   III. Organisation des Landesverbandes

§ 11 Organe

Die Organe des Landesverbandes sind:

  1. Die Landesdelegiertenversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der erweiterte Vorstand

§ 12 Landesdelegiertenversammlung

  1. Die Landesdelegiertenversammlung ist oberstes Organ des Landesverbandes. Sie hat in der Regel innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Geschäftsjahres stattzufinden.
  2. Die Einladung dazu erfolgt spätestens drei Wochen vor dem Veranstaltungstermin durch Einladungsschreiben. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30% der einzuladenden Delegierten anwesend sind. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  3. Versammlungsleiter ist der Präsident oder ein Vizepräsident.
  4. Die Landesdelegiertenversammlung ist zuständig für:
    a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes.
    b) Entlastung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes.
    c) Wahl nach Ablauf der Wahlperiode oder nach Abberufung :
    – der Mitglieder des Vorstandes
    – der Mitglieder des erweiterten Vorstandes
    – der Kassenprüfer
    d) Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes.
    e) Festsetzung der Beitragsordnung.
    f) Genehmigung des Haushaltsplanes.
    g) Satzungsänderungen.
    h) Entscheidung über den An- und Verkauf von Grundstücken und deren Belastung.
    i) Auflösung des Landesverbandes.
    j) Wahl der Vertreter des Landesverbandes in der Bundesdelegiertenversammlung.
  5. Anträge zur Landesdelegiertenversammlung müssen berücksichtigt werden, wenn diese schriftlich 10 Tage zuvor bei der Geschäftsstelle eingereicht werden.
  6. Eine außerordentliche Landesdelegiertenversammlung ist einzuberufen:
    – auf Antrag des Vorstandes,
    – wenn dies 30 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
  7. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes des Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V. sind berechtigt, an der Landesdelegiertenversammlung teilzunehmen. Ihnen ist zu jedem Punkt der Tagesordnung auf Verlangen das Wort zu erteilen.
  8. Sollten ein oder mehrere Vorstandsmitglieder des Landesverbandes aus dem Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V. ausgeschlossen worden sein und wird der Landesverband dadurch handlungsunfähig, wird der geschäftsführende Vorstand des Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V. ermächtigt, zu einer Landesdelegiertenversammlung einzuladen und Neuwahlen zu organisieren.

§ 13 Vorstand, Vertretungsrecht

  1. Der Vorstand des Landesverbandes 1 im Sinne § 26 BGB besteht aus:
    – dem Präsidenten
    – und den beiden Vizepräsidenten
    Eines der drei Vorstandsmitglieder hat die Aufgaben des Schatzmeisters zu übernehmen.
    Dem erweiterten Vorstand gehören darüber hinaus an:
    – die Landessportleiter
    – die erforderlichen Beisitzer
  2. Zur rechtlichen Vertretung des Landesverbandes 1 genügt das Zusammenwirken des Präsidenten mit einem Vizepräsidenten. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört insbesondere auch das Recht, mit Mehrheitsentscheidung Mitglieder des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes, die für den Verband untragbar sind, nach Anhörung des Betroffenen zu suspendieren und die Position, soweit es sich nicht um eine Vorstandsposition handelt, bis zur nächsten Delegiertenversammlung kommissarisch neu zu besetzen. Im Falle der Suspendierung eines Mitglieds des Vorstandes ist von den übrigen Vorstandsmitgliedern innerhalb von 4 Wochen nach der Suspendierung eine Landesdelegiertenversammlung einzuberufen.
    Entscheidungen des Landesverbandes 1 werden, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der Landesdelegiertenversammlung oder des erweiterten Vorstandes fallen, durch den Vorstand getroffen, sofern dieser nicht eine Entscheidung dem erweiterten Vorstand überträgt. Im Innenverhältnis tritt im Falle der Verhinderung des Präsidenten ein Vizepräsident.
  3. Urkunden, die den Landesverband verpflichten, bedürfen der Unterschrift des Präsidenten und eines Vizepräsidenten.
  4. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Landesdelegiertenversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
  5. Bei den Vorstandswahlen erfolgt die Nennung von Kandidaten durch Zuruf. Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit abläuft, können wieder kandidieren.
  6. Die Wahl des Vorstandes ist schriftlich und getrennt durchzuführen. Im ersten Wahlgang ist die Mehrheit der abgegeben Stimmen erforderlich. Danach die einfache Stimmenmehrheit. Die nicht dem Vorstand angehörenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes können offen mittels Handzeichen gewählt werden soweit nur ein Kandidat zur Wahl steht. Bei mehreren Kandidaten ist die Wahl geheim mit Stimmzetteln durchzuführen. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
  7. Vorstandsmitglieder können auf Antrag vor Ablauf ihrer Amtszeit aus besonderen Gründen von der Landesdelegiertenversammlung abberufen werden. Bei der Abstimmung über die Abberufung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  8. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes verantworten die Organisation des Sport- und Ausbildungsbetriebes im Landesverband. Der Vorstand kann zur Organisation eines effizienten Sportbetriebes vor Beginn des Sportjahres Bezirke einrichten und zur Durchführung von Bezirksveranstaltungen Bezirkssportleiter ernennen. Ebenso können zur Entlastung von Mitgliedern des erweiterten Vorstandes Stellvertreter und Beauftragte für die Durchführung einzelner Aufgaben – z.B. Landesausbildungsleiter, Pressereferent, Jugendleiter – durch den Vorstand ernannt werden. Bezirkssportleiter, Stellvertreter von Mitgliedern des erweiterten Vorstandes und Beauftragte für Einzelaufgaben sind Mitglieder im erweiterten Vorstand.

§ 14 Vorstandssitzungen

  1. Der Präsident bestimmt zusammen mit den Vizepräsidenten die Termine der Vorstandssitzungen und deren Tagesordnung und hat bei den Sitzungen den Vorsitz. Ist der Präsident verhindert, so liegt die Leitung der Vorstandssitzung bei einem der Vizepräsidenten.
  2. Vorstandssitzungen sollen vierteljährlich stattfinden. Sondersitzungen können einberufen werden. Zu den Sitzungen werden die Mitglieder spätestens 14 Tage zuvor schriftlich eingeladen.
  3. Über den Inhalt der Besprechungen und über Beschlüsse ist Stillschweigen zu bewahren, sofern dieses vom Sitzungsleiter angeordnet wird.
  4. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes des Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V. sind berechtigt, an den Vorstandsitzungen teilzunehmen. Ihnen ist zu jedem Punkt der Tagesordnung auf Verlangen das Wort zu erteilen.

§ 15 Geschäftsführer

  1. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
  2. Der Geschäftsführer hat insbesondere den Schriftverkehr des Landesverbandes zu besorgen und bei den Versammlungen und Vorstandssitzungen Protokoll zu führen bzw. dafür zu sorgen, dass ein Protokoll geführt wird.
  3. Schriftstücke mit rechtlich bedeutsamem Inhalt hat der Geschäftsführer vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten mit unterzeichnen zu lassen. Bei jeder Vorstandssitzung hat er über den zwischenzeitlich eingegangenen Schriftverkehr zu berichten.

§ 16 Kassenführung, Kassenprüfung

  1. Der Vorstand kann den Geschäftsführer bevollmächtigen, über Geldbeträge bis zu einer Höhe von 250 € ohne besondere Zustimmung von Vorstandsmitgliedern zu verfügen. Bei dieser Regelung setzt die Satzung dem Vorstand nur eine Grenze, bis zu der eine Vollmachtserteilung durch den Vorstand zu Gunsten des Geschäftsführers zulässig ist.
  2. Die Landesdelegiertenversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes sein dürfen. Sie haben die Kasse gewissenhaft zu prüfen. Diese Prüfung muss bis zum Tage der am Ende des Geschäftsjahres folgenden Landesdelegiertenversammlung erfolgt sein. Der Versammlung haben die Kassenprüfer einen Prüfbericht vorzutragen. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Innerhalb von zehn Jahren ist einmalige Wiederwahl zulässig.

§ 17 Beurkundung von Beschlüssen

Beschlüsse der Landesdelegiertenversammlung werden durch die Unterschrift des Versammlungsleiters und des Protokollführers als rechtmäßig zustande gekommen bestätigt.

§ 18 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch die Landesdelegiertenversammlung erfolgen und bedürfen der Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

§ 19 Auflösung

Bei der Auflösung des Landesverbandes oder Wegfall steuerbegünstigter Zweckes, fällt das gesamte Landesverbandsvermögen an den Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V., eingetragen im Vereinsregister Charlottenburg, VR 21233 B, der dieses unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat, wenn nicht innerhalb von einem Jahr ein neuer Landesverband mit demselben Namen in satzungsgemäßen Sinne gegründet wird.

Beschlussfassung der Landesdelegiertenversammlung vom 01.03.2015.

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